fox – Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

I. Vertragsabschluss

§ 1
Dieser Vertrag wird zwischen dem Auftraggeber und der Firma fox-COURIER GmbH (nachfolgend kurz: fox genannt) geschlossen.

§ 2
Der Beförderungsvertrag ist abgeschlossen, sobald fox die Beförderungsleistungen zu den gewünschten Bedingungen in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung zugesichert hat.

§ 3
Eine Pflicht zur Übernahme von Beförderungsaufträgen besteht nicht. Wenn der Beförderungsvertrag jedoch abgeschlossen ist, unterliegt seine Abwicklung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

 

II. Preise/Abrechnung

§ 4
Die Entgelte für den Beförderungsvertrag richten sich nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preistabelle. Für gesonderte Leistungen werden Nebengebühren von fox berechnet, die sich nach Art und Umfang der Leistungen ergeben. Ein Palettentausch gilt als nicht vereinbart. Bei Einsatz anderer Verkehrsträger werden diese Kosten gesondert ausgewiesen und richten sich nach deren Raten.

§ 5
Wartezeiten, die bei der Abholung und Zustellung über 30 Minuten hinausgehen, werden gesondert berechnet.

§ 6
Die Bezahlung des Beförderungsentgeltes hat innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsausstellung ohne Abzug zu erfolgen. Danach ist fox berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Bei Zahlung in fremder Währung werden die Bankspesen gesondert berechnet. Es gilt die jeweilige Devisennotierung des Handelsblattes am Tage der Rechnungsausstellung. Es kann eine Hinterlegung für Zoll- und Steuerforderungen verlangt werden.

§ 7
Bei Nichteinlösung vereinbarter Nachnahmen haftet der Auftraggeber für die gesamten Frachtentgelte.

 

III. Auftraggeberpflichten

§ 8
Der Auftraggeber hat alle Angaben zu machen, die zur Erfüllung des Vertrages notwendig sind. Vom Auftraggeber sind auch Begleitpapiere zu vermerken, die durch Zoll-, Steuer-, Polizei- und sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften erforderlich sind. Dies gilt insbesondere im internationalen Verkehr, wenn die mitgeführten Zollpapiere unrichtig oder unvollständig ausgefüllt sind. Der Auftraggeber haftet für Schäden aus unvollständigen oder unrichtigen Angaben. Die Haftung des Auftraggebers ändert sich nicht, wenn fox auf seinen Vertrag hin den Auftrag ausstellt.

§ 9
Für die Folgen der Überladung, die durch falsche Gewichtsangaben des Auftraggebers entsteht, haftet der Auftraggeber.

§ 10
Der Auftraggeber hat die Sendung, soweit deren Art eine Verpackung erfordert, zum Schutze vor Beschädigung, sowie zur Verhütung einer Verletzung von Personen und Beschädigung von Betriebsmitteln sicher zu verpacken. Er haftet für alle Folgen des Fehlens oder mangelhaften Zustandes der Verpackung. Im Falle einer mangelhaften Verpackung ist fox berechtigt, eine neue Verpackung zu fordern oder sich vom Zustand des Inhaltes der Sendung zu überzeugen und sich diesen schriftlich bestätigen zu lassen. Nimmt fox eine Sendung zur Beförderung an, die offensichtlich Spuren von Beschädigung aufweist, so wird dies im Vertrag oder in den Auftragsunterlagen besonders bescheinigt.

 

IV. Auftrags-/Transportabwicklung

§ 11
Das Transportgut ist am Sitz des Empfängers oder an dem vom Auftraggeber bestimmten Ort gegen Empfangsbescheinigung zu übergeben.

§ 12
Nimmt der Empfänger die Sendung an, ohne deren Zustand überprüft und eventuelle Beschädigungen oder Unregelmäßigkeiten im Vertrag oder in den Auftragsunterlagen vermerkt zu haben, so wird zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Empfänger die Sendung in dem im Auftrag beschriebenen Zustand erhalten hat. Äußerlich erkennbare Mängel müssen bei Übergabe des Transportgutes, nicht äußerlich erkennbare Mängel spätestens nach 7 Tagen nach Übergabe des Transportgutes schriftlich gegenüber fox angezeigt werden. Bei äußerlich erkennbaren Mängeln wird der Empfänger aufgefordert, den Inhalt der Sendung sofort zu kontrollieren und eventuelle Schäden zu protokollieren.

§ 13
Ist nach Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort der Empfänger nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme, hat fox den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen und genaue Anweisungen einzuholen. Ist die Benachrichtigung des Auftraggebers durch fox nicht möglich, so kann die Sendung bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen Lagerhaus auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers hinterlegt werden. Dies gilt nicht für vertrauliche Dokumente, Wertpapiere und so weiter. Gibt der Auftraggeber innerhalb von 12 Stunden keine Weisung, so wird die Sendung auf gleichem Wege wieder zurückgesandt bzw. -befördert. In jedem Fall gehen die entstandenen Kosten zulasten des Auftraggebers.

§ 14
Lieferfristen sind nicht vereinbart. Es werden verkehrsübliche Zeiten zugrunde gelegt. Bei Einschaltung anderer Verkehrsträger gelten deren Lieferfristen als mit vereinbart. Der Lauf der üblichen Lieferfrist ruht in jedem Fall während der Dauer
a) des Aufenthaltes, der durch Zoll oder sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften verursacht wird,
b) einer durch nachträgliche Verfügung des Auftraggebers hervorgerufen Verzögerung der Beförderung,
c) der durch Abladen eines Übergewichtes erforderlichen Zeit,
d) einer ohne Verschulden von fox aufgetretenen Betriebsstörung,
e) einer behördlich angeordneten Straßensperre oder eines nachweislichen Verkehrsstaus,
f) eines Streiks oder höherer Gewalt.

 

V. Haftung und Versicherung

§ 15
Die Haftung von fox richtet sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr richtet sich die Haftung nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Ergänzend und neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) als vereinbart.
Es gehen aber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen den ADSp 2017 vor. Bei höherer Gewalt haftet fox nicht.

§ 16
Die Eindeckung der Versicherung ist obligatorisch. Die Mindestversicherungssumme beträgt 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung. Hierfür beträgt die Prämie 2,50 € und wird gesondert berechnet. Im Overnight-Versand beträgt die Versicherungssumme maximal 250,00 € pro Sendung. Wird jeweils eine höhere Versicherungssumme vom Auftraggeber gewünscht, muss der Auftraggeber die Versicherungssumme schriftlich beziffern. Kann fox die Versicherungssumme annehmen, wird auch diese gesondert nach Auslagen berechnet.

 

VI. Verjährung

§ 17
Alle Ansprüche aus den Beförderungsverträgen verjähren in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Sendung abgeliefert worden ist.

 

VII. Abschließende Bestimmungen

§ 18
Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig sein, so bleiben die anderen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen davon unberührt.

§ 19
Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist ausschließlich Leipzig. Es gilt deutsches Recht.

Leipzig, den 11-Jan-2017

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